BAF

Festlegung von Flugverfahren

Die Festlegung von Flugverfahren gehört zu den Aufgaben des BAF. Bis die Flugverfahren in Form einer Rechtsverordnung veröffentlicht und sind, ist ein abgestimmter Prozeß zu durchlaufen. An ihm sind mehrere Parteien beteiligt.

Wer setzt Flugverfahren fest ?

Flugverfahren (Flugrouten) werden gemäß § 32 Abs. 4c Luftverkehrsgesetz (LuftVG) in Verbindung mit § 27a Abs. 2 S. 1 der Luftverkehrsordnung (LuftVO) vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) durch Rechtsverordnung (Durchführungsverordnung zur LuftVO) festgesetzt.

In welchem Verfahren werden Flugverfahren festgesetzt ?

Die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) legt als zuständige Planungsträgerin für Flugverfahren dem BAF hierzu jeweils eine prüffähige Planung vor. Das BAF prüft im Rahmen eines sorgfältigen Abwägungsprozesses, ob die vorgeschlagenen Planungsentwürfe der DFS ordnungsgemäß und gesetzeskonform sind. Beteiligt werden verfahrensmäßig die Fluglärmkommission nach § 32b LuftVG und das Umweltbundesamt gemäß § 32 Abs. 4c LuftVG, mit dem ein sogenanntes Benehmen erstellt werden muss. Das "Benehmen" ist eine Form der Mitwirkung bei einem Rechtsakt. Gegenüber einem Einvernehmen, dass einem Einverständnis gleichkommt, das z.B. eine Behörde vor dem Zustandekommen eines Rechtsakts erteilen muss, ist das Benehmen eine Äußerung, die im Rahmen einer zu treffenden Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen ist, von der jedoch aus sachlichen Gründen abgewichen werden kann.

Im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens besteht die Verpflichtung, alle für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte hinreichend zu ermitteln und abzuwägen

Sodann wird durch das BAF der Entwurf für die Durchführungsverordnung (DVO) bei Neuerstellung, wie z.B. Flughafen BER (Berlin) oder die Änderung einer DVO, wie z.B. bei Erweiterung eines Flughafens (Nordwest-Landebahn Frankfurt) erstellt. Dieser wird dem Bundesministerium der Justiz zur rechtsförmlichen und rechtssystematischen Prüfung vorgelegt und bei positiver Prüfung im Bundesanzeiger verkündet und damit rechtswirksam.

Welche Belange werden bei der Prüfung und Abwägung im Rahmen der Festlegung von Flugverfahren berücksichtigt ?

Verfahrensmäßig sind die Beteiligung der Fluglärmkommission nach § 32b LuftVG, die Einbindung des Umweltbundesamtes im Rahmen der Benehmensregelung gemäß § 32 Abs. 4c Satz 2 LuftVG zur Festsetzung von Flugverfahren, die von besonderer Bedeutung für den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm sind, sowie eigenständige Prüfungen durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) vorgesehen. Die gesetzlich vorgeschriebene Einbindung der örtlichen Fluglärmkommission, der unter anderem Vertreter der betroffenen Gemeinden, des Landes und der Bundesvereinigung gegen Fluglärm angehören, stellt hierbei ein geeignetes Verfahren zur organisierten, gebündelten Erfassung und Berücksichtigung der Interessen der örtlichen Betroffenen dar.

Dem BAF unmittelbar durch die Öffentlichkeit eingereichte Belange, insbesondere die Fluglärmbelastung betreffend, werden nach Maßgabe der normativen Vorgaben und der hierzu ergangenen Rechtsprechung bei der Festlegung der Flugverfahren berücksichtigt. Dies gilt auch für Vorschläge oder Eingaben Dritter, die auf einer sachlich fundierten Basis eingereicht werden.