BAF

Neue Verwaltungsvorschrift zu Flugwetterdiensten in Deutschland veröffentlicht

Das NfL 1-2155-21 regelt ergänzend die Anforderungen an Anbieter von (Flug-) Wetterdiensten an deutschen Flugplätzen

Die Verwaltungsvorschrift über den Umfang der zu erbringenden Flugwetterdienste in Deutschland wurde im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 vom BAF erstellt. In der Vorschrift werden die Mindestanforderungen an Dienstleister festgelegt, die für Flugplätze ohne „internationalen Linienflugbetrieb“ Wetterdienste erbringen wollen. Bisher galten dazu die Regelungen des BAF zu den Bedingungen und Voraussetzungen von flugmeteorologischen Diensten an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb in Deutschland (Richtlinie „Flugwetterdienste“).

Eine Grundvoraussetzung für die meteorologische Sicherung der Luftfahrt und eine reibungslose Abwicklung des Flugbetriebes ist die kontinuierliche Überwachung der meteorologischen Bedingungen. Die gewonnenen Mess- und Beobachtungsdaten werden von Flugsicherungsorganisationen und den Luftfahrzeugführern je nach Anforderung örtlich bis weltweit verwertet. Sie dienen den Luftfahrzeugführern zur Entscheidung über die Durchführbarkeit von Starts und Landungen und den Lotsen zur Steuerung des Flugverkehrs.

Das veröffentlichte Dokument enthält eine Liste an Mindeststandards, welche die Anbieter von Wetterdienstleistungen an Flugplätzen ohne internationalen Linienflugbetrieb vorhalten müssen. Anbieter von Wetterdiensten, Anbieter von Flugverkehrsdiensten, Flugplatzbetreiber und Luftfahrzeugbetreiber können jedoch Vereinbarungen treffen, um über die geforderten Mindeststandards hinaus weitere meteorologische Informationen bereitzustellen. Sie dienen der sicheren, geordneten und flüssigen Verkehrsabwicklung.

Das zuständige Fachreferat im Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat nun die Verwaltungsvorschrift als NfL 1-2155-21 veröffentlicht. Sie gilt seit dem 01. Februar 2021. Die Richtlinie „Flugwetterdienste“ ist aufgehoben.

Hintergrund

Im Dezember 2011 wurde im Rahmen von SES im Auftrage des damaligen BMVBS die „Richtlinie zur Durchführung von Flugwetterdiensten an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb“ (kurz: Richtlinie Flugwetterdienste) durch das BAF in Kraft gesetzt. Gegenstand dieser Richtlinie war im Rahmen der damaligen Rechtgrundlage die Regelung des erforderlichen Umfangs (Bedingungen und Voraussetzungen) flugmeteorologischer Dienste an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb für die meteorologische Sicherung der Luftfahrt und der reibungslosen Abwicklung des Flugbetriebes. Bezogen auf Anflugverfahren und Luftraumklassifikation wurden vier Kategorien entwickelt (MET I-IV), denen die betroffenen Flugplätze zugeordnet wurden, mit jeweils unterschiedlichen Anforderungen an die meteorologische Diensterbringung.

Mit dem Wirksamwerden der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 (SERA) zum 05.12.2014 verlor u.a. der Luftraum F seine Berechtigung. Eine Überarbeitung der Richtlinie Flugwetterdienste wurde erforderlich. Auch strukturelle Änderungen des DWD (Entwicklung und Einführung von AutoMETAR) bedingten weiteren Überarbeitungsbedarf. In enger Zusammenarbeit mit dem DWD begann 2015 die Überarbeitung.

Mit Inkrafttreten der DVO 2017/373, noch vor Fertigstellung der überarbeiteten Richtlinie, werden recht umfangreiche Vorgaben und Anforderungen an „kleinere“ Flugplätze (und AFIS-Dienste) gestellt. Allerdings lässt diese Verordnung den Mitgliedstaaten und der zuständigen Behörde auch Gestaltungsspielraum bezüglich der MET-Diensterbringung an diesen Flugplätzen. Diesen Gestaltungsspielraum galt es zu nutzen, um die Erbringung von MET-Diensten an die Bedürfnisse der Nutzer und die Art des Flugbetriebs an diesen Flugplätzen als Minimum-Standard anzupassen.

Das hatte aber auch zur Folge, dass die Richtlinie nochmals vollständig neu überarbeitet werden musste. Den Auftrag dazu erteilte das BMVI an das BAF. Es sollte vermieden werden, dass der MET- Provider und kleinere Flugplätze mit den sonst umfangreichen Anforderungen an die Erbringung von MET-Diensten konfrontiert werden.

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