BAF

Das Antragsverfahren beim BAF und der BNetzA im Überblick

Wie werden die Anträge bearbeitet, so dass am Ende die Frequenzzuteilung durch die BNetzA erfolgen kann?

Antragsbearbeitung

Die Bearbeitung von Anträgen für Frequenzen aus der Luftfahrt zugewiesenen Spektren setzt sich aus zwei Prozessen zusammen:

  1. dem luftrechtlichen Verfahren durch das BAF nach § 29 LuftVO und
  2. dem telekommunikationsrechtlichen Verfahren durch die BNetzA nach dem TKG

Beide Prozesse sind sequentiell, entsprechend empfiehlt es sich, entsprechende Anträge mit ausreichend Vorlauf einzureichen.

Luftverkehrsrechtliches Verfahren (BAF)

  1. Frequenzsuche

    1. Die Frequenzmanager des BAF suchen nach einer geeigneten Frequenz unter Beachtung der spektralen und geografischen Randbedingungen
    2. Sie machen zusätzliche Modellbetrachtungen zur Funkfeldvertäglichkeit
  2. Internationale Koordinierung

    1. Die identifizierte Frequenz ist mit allen EU- Staaten und Nachbarstaaten abzustimmen. Dies erfolgt innerhalb von 28 Tagen nach einem standardisierten Verfahren
    2. Koordinierungsergebnis ist eine Frequenz mit einer Referenznummer (IAR)
  3. Dokumentation in Datenbanken

    1. Festschreibung der abgestimmten Frequenz durch Dokumentation des Koordinierungsergebnisses in den nationalen und in internationalen Registern
    2. Erweiterung der nationalen Datenbanken durch das BAF mit den gültigen Frequenzfestlegungen
  4. Frequenzfestlegung

    1. Erstellung der Frequenzfestlegung zur Beurkundung der Ergebnisse des luftverkehrsrechtlichen Verfahrens
    2. Die Frequenzfestlegung stellt die verbindliche Grundlage der Frequenzzuteilung dar

Telekommunikationsrechtliches Verfahren und Frequenzzuteilung (BNetzA)

Nach § 55 Abs. 1 TKG bedarf jede Frequenznutzung einer vorherigen Frequenzzuteilung. Die BNetzA teilt die Frequenzen nach § 55 Abs. 2 TKG für die Nutzung durch die Allgemeinheit oder für einen bestimmten Personenkreis zu. Am Ende des Verfahrens steht die Frequenzzuteilung an den Nutzer durch die BNetzA mit einer Urkunde.