BAF

Änderungen an funktionalen Systemen im Bereich ATM/ANS

Anbieter von Diensten im Bereich ATM/ANS können und müssen ihre funktionalen Systeme ändern und anpassen. Die Mehrzahl solcher Änderungen hat Auswirkungen auf die Sicherheit des Luftverkehrs und ist daher sicherheitsrelevant.

Der Umgang mit Änderungen, insbesondere der Prozess der Sicherheitsbeurteilung (für ATS) und unterstützenden Sicherheitsbeurteilung (für non-ATS), ist Teil des zertifizierten Managementsystems bzw. Sicherheitsmanagementsystems der Diensteanbieter.

Mit Hilfe von Argumenten wird untermauert, welche Auswirkung die geplante Änderung des funktionalen Systems hat und ob diese Auswirkungen tragbar sind. Die Art und Form der Argumente richtet sich nach der Art des Dienstes und ergibt sich aus den Punkten ATM/ANS.OR.C.005 bzw. ATS.OR.205 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373. Danach ist für alle Änderungen eine systematische Analyse und Bewertung durchzuführen, ggf. gefolgt von einer Strategie zu Minderung der negativen Auswirkungen der Änderung. In jedem Fall aber muss der Nachweis erbracht werden, dass das veränderte System auch nach Durchführung der Änderung akzeptabel sicher ist bzw. der erbrachte Dienst den Spezifikationen entspricht.

Die Diensteanbieter müssen das BAF über geplante Änderung ihrer funktionalen Systeme in Kenntnis setzen. Es folgt eine Prüfung der Anmeldung einer Änderung durch das BAF. Ist diese Änderung genehmigungspflichtig, dann muss der Dienstanbieter die oben genannten Argumente vorlegen.

Das BAF begutachtet diese Argumente nach den Vorgaben der Richtlinie über die Anmeldung, Begutachtung und Genehmigung von Änderungen. Dem Diensteanbieter wird das Prüfergebnis und die Entscheidung, ob das vorgelegte Argument vom BAF akzeptiert wird, mitgeteilt. Gegebenenfalls werden Auflagen erteilt, die der Diensteanbieter mit Genehmigung des Arguments zu beachten hat.