BAF

Lizenzierung von Flugsicherungspersonal

Erlaubnispflichtiges Flugsicherungspersonal darf nur Aufgaben übernehmen und Arbeiten ausführen, für die es eine gültige Lizenz besitzt.

Hintergrund

Diese Lizenz beinhaltet entsprechende Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Sprachvermerke. Das erlaubnispflichtige Personal für die Flugsicherung umfasst gemäß Verordnung (EU) 2015/340 Anhang I ATCO.A.015 und §1 FSPersAV

  1. Fluglotsen und Fluglotsinnen und die in der Ausbildung und Beurteilung eingesetzten Personen,
  2. flugsicherungstechnisches Personal für den Betrieb, die Instandhaltung und die Überwachung der betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen sowie dessen Ausbilder,
  3. sonstiges Flugsicherungsbetriebspersonal in den Flugsicherungsbetriebsdiensten sowie dessen ausbildendes Personal in den Bereichen
  • Flugdatenbearbeitung in der Flugverkehrskontrolle,
  • Fluginformationsdienst,
  • Flugberatung.

Hierdurch wird die Qualifikation des Personals und ein hoher Sicherheitsstandard in der Ausführung gewährleistet. Das BAF stellt auf Antrag und nach Nachweis der Qualifikation und Eignung Lizenzen für das erlaubnispflichtige Personal aus.

Zusätzlich beruft das BAF Prüferinnen und Prüfer für die oben aufgeführten erlaubnispflichtigen Tätigkeitsbereiche und beauftragt Prüfungsausschüsse mit der Abnahme der in der FSPersAV vorgesehenen Prüfungen.

Erreichbarkeit

Das BAF ist grundsätzlich um eine zügige Bearbeitung von Lizenzanträgen und Auskunftserteilung an antragstellende Personen bemüht. Um dies zu ermöglichen bitten wir einerseits die Bearbeitungsfrist von zwei Wochen (bei Prüfungsanzeigen vier Wochen) zu beachten und andererseits die telefonische Erreichbarkeit Montag bis Freitag zwischen 09:30 Uhr und 11:30 Uhr.

Das verspätete Einreichen von Anträgen kann dazu führen, dass die Bearbeitung nicht zum avisierten Zeitpunkt abschließend erfolgt. Telefonische Nachfragen im Lizenzierungsbüro außerhalb des oben angegebenen Zeitraums werden nicht entgegengenommen. Bevorzugt wenden sich Antragstellende bitte grundsätzlich per E-Mail an license@baf.bund.de, da nur so eine Priorisierung von Anliegen sichergestellt werden kann.

Bitte beachten sie, dass nur mit Ihrer aktuellen Postanschrift ein Lizenzversand erfolgreich möglich ist.

Einheitliche Ablaufdaten von Berechtigungen und Vermerken

Das BAF richtet als zuständige Behörde ein Verfahren zur Festlegung eines einheitlichen Ablaufdatums für mehrere Berechtigungen und Vermerke ein (ATCO.AR.D.001 d))

AFISO-Erlaubnisse nach FSPersAV (01.08.2022)

Aufhebung der regelmäßigen Anwendung der Ausnahmeregelung nach §39 FSPersAV zum Erwerb der Erlaubnis AFIS (gültig ab 01.01.2023)

AFISO Erlaubnisse nach FSPersAV (01.08.2022)

Bitte beachten Sie: antragstellende Personen dürfen die Ausbildung zum Berechtigungserwerb (§37 FSPersAV) erst nach Erteilung der Erlaubnis beginnen.

AFISO-Erlaubnisse Sprachnachweise (02.02.2021)

Hinweise zur Verlängerung von Sprachnachweisen für AFISO-Erlaubnisse nach FSPersAV

Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen

Das BAF ist die zuständige Stelle für die Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen nach dem Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - BQFG) für den Bereich Flugsicherung. Entsprechende Fragen und Anträge richten antragstellende Personen bitte zunächst per E-Mail an PersOPS@baf.bund.de.