Flugsicherungspersonal
Das erlaubnispflichtige Personal für die Flugsicherung umfasst Fluglotsen, Ausbilder und Beurteiler von Fluglotsen, flugsicherungstechnisches Personal und "Sonstiges Betriebspersonal" (Flugdatenbearbeitung, Flugberatung, Fluginformationsdienst) sowie deren Ausbilder und Prüfer
Mit der Wirksamkeit der neuen Verordnung (EU) 2015/340 haben sich mit Beginn des Jahres 2017 die Anforderungen an die Fluglotsenlizenzierung, deren Ausbildungsorganisationen inkl. Sprachprüfstellen sowie deren Kursinhalte dramatisch geändert. Die Verordnung legt technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates fest und ändert die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und hebt die Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission auf.
Entsprechende Regelungen der nationalen Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung (FSPersAV) dürfen nur noch angewandt werden, wenn die der VO (EU) 2015/340 nicht widersprechen. Für das gesamte Flugsicherungspersonal gilt grundsätzlich folgender Bezug:
Quelle: BAF | |
Verordnung | gilt für |
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VO (EU) 2015/340 | Fluglotsen, die die Flugverkehrskontrolle an Flughäfen (TWR), bei An- und Abflug (APP) sowie auf der Strecke (ACC/UAC) in der Luft durchführen |
VO (EU) 2015/340 | Ausbilder und Beurteiler von Fluglotsen in den Betriebsstellen der Flugsicherung |
FSPersAV | FS-technisches Personal, das für den Betrieb, die Instandhaltung und die Überwachung der betrieblich genutzen flugsicherungstechnischen Einrichtungen zuständig ist |
FSPersAV | "Sonstiges Betriebspersonal" :
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FSPersAV | die Ausbilder und Prüfer von "Sonstigem Betriebspersonal" und FS-technischem Personal |
Ausblick
Es ist damit zu rechnen, dass mit Inkraftsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Diensteanbieter und die Aufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes im Jahr 2020 weitere der o.g. FSPersAV-Regelungen zu ersetzen sind, mindestens jedoch alle Bestimmungen zum FS-technischen Personal.