BAF

2D Prüfung ziviler Anlagenschutzbereiche

Da Bauwerke nach § 18a LuftVG nicht errichtet werden dürfen, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können, veröffentlicht das BAF im Bundesanzeiger die Standorte aller Flugsicherungseinrichtungen und deren Anlagenschutzbereiche. Daneben stellt das BAF eine 2D-Karte der zivilen Anlagenschutzbereiche von zivilen Flugsicherungseinrichtungen in Deutschland für die Öffentlichkeit bereit.

Mit der Karte kann man sich schnell informieren, ob ein geplantes Bauwerk innerhalb eines Anlagenschutzbereichs einer oder sogar mehrerer Flugsicherungseinrichtungen liegt. Hierbei wird allerdings die Höhe eines Bauwerks und die Höhe der Anlagenschutzbereiche nicht berücksichtigt. Ein Bauwerk kann sich durchaus zweidimensional in einem Anlagenschutzbereich befinden, diesen aber dreidimensional nicht tangieren.

Diese Information ist insbesondere bei Beteiligungsverfahren zur Ausweisung von Flächen oder Gebieten wie auch bei der Planung von Bauvorhaben wichtig. Sofern sich diese Gebiete oder geplanten Bauwerke in einem zivilen Anlagenschutzbereich befinden, ist eine Beteiligung des BAF als Träger öffentlicher Belange bzw. im Rahmen des Baugenehmigungsprozesses erforderlich. Für die dreidimensionale Prüfung steht die 3D-Vorprüfung zur Verfügung.

Die Karte bietet dem Nutzer insbesondere die Möglichkeit der Anzeige von Kartenthemen (links oben). Nach Aufruf der Karte kann mit einem Klick auf die blau hinterlegten Buttons zwischen folgenden Karteninhalten gewählt werden:

  1. Anlagenschutzbereiche Windkraft
  2. Anlagenschutzbereiche Bauwerke (außer für Windkraftanlagen)

Daneben stellt die Anwendung dem Nutzer zahlreiche Werkzeuge (links unten) zur Verfügung (u.a. Drucken, Messen, Suchen, Zoomen). Zudem werden die Standortkoordinaten der Mauszeigerposition angegeben.

Hinweis
Diese öffentlich zugängliche 2D-Karte spiegelt aufgrund verwaltungstechnischer Abläufe nicht in jedem Fall den aktuellen Stand der Anlagenschutzbereiche wider. Das BAF legt seinen Entscheidungen den zum Zeitpunkt der Entscheidung gültigen Stand der Anlagenschutzbereiche zugrunde. Eine rechtliche Verbindlichkeit der öffentlich zugänglichen Karte kann deshalb nicht bestehen.