BAF

Anlagenschutz

Der Anlagenschutz stellt den Schutz von Flugsicherungseinrichtungen der Flugsicherungsorganisationen sicher.

Für eine sichere, geordnete und flüssige Abwicklung des Luftverkehrs benötigen Luftfahrzeuge und Flugsicherungsorganisationen genaue Angaben über die Position des Luftfahrzeugs im Raum sowie eine Kommunikationsverbindung zwischen dem Luftfahrzeug und der Flugsicherungsorganisation. Dies wird durch Flugsicherungseinrichtungen gewährleistet.

Was sind Flugsicherungseinrichtungen und warum gibt es Schutzbereiche um sie herum?

Doppler-Drehfunkfeuer DVOR Ried bei Pfungstadt/Darmstadt DVOR Ried Doppler-Drehfunkfeuer (DVOR) Ried bei Pfungstadt (Darmstadt) Quelle: BAF

DVOR Ried

Flugsicherungseinrichtungen befinden sich nicht nur in der Nähe von Flughäfen, sondern verteilen sich auf dem gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Flugsicherungseinrichtungen sind z.B. UKW-Drehfunkfeuer (VOR), Entfernungsmessgeräte (DME) oder Radaranlagen. Bauwerke und Gelände in ihrer Umgebung können Störungen verursachen.

Zum Schutz vor etwaigen Störungen sind um diese Flugsicherungseinrichtungen Schutzbereiche, sogenannte "Anlagenschutzbereiche" eingerichtet. Die Dimensionierung dieser Anlagenschutzbereiche erfolgt durch die Flugsicherungsorganisation. Bauwerke, die innerhalb dieser Bereiche errichtet werden sollen, werden daraufhin geprüft, ob sie bei Flugsicherungseinrichtungen Störungen verursachen können. Nur weil ein Bauwerk innerhalb eines Anlagenschutzbereichs liegt, ist dessen Bau nicht per se ausgeschlossen, erfordert aber eine detaillierte Prüfung durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung.

Ob ein Bauwerk innerhalb eines Anlagenschutzbereichs liegt, kann mit der interaktiven 2D-Karte  und noch exakter mit der 3D-Vorprüfung geprüft werden.

Die Dimensionierung der Bereiche sowie die Ermittlung, ob und wie sich das Vorhandensein von Bauwerken negativ auf Flugsicherungseinrichtungen auswirken kann, erfolgt auf Grundlage des §18 a LuftVG sowie Standards und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO). Insbesondere sind hier der ICAO Annex 10 und das ICAO EUR DOC 015 European Guidance Material on Managing Building Restricted Areas” zu nennen Damit der gesetzlich geforderte Schutz der Flugsicherungseinrichtungen gewährleistet ist, melden die Flugsicherungsorganisationen gemäß § 18a (1a) LuftVG dem BAF diejenigen Bereiche um Flugsicherungseinrichtungen, in denen Störungen durch Bauwerke zu erwarten sind.

Aufgaben des BAF

Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung prüft nur die Belange des §18 a LuftVG. Die Prüfung nach § 12 bis 17 LuftVG, in denen es um die luftrechtlichen Belange in Bezug auf die Hindernisfreiheit geht, erfolgt durch die Landesluftfahrtbehörden.

Zum Schutz von Flugsicherungseinrichtungen hat der Anlagenschutz dabei folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme und Bearbeitung von Anlagenschutzbereichen
  • Prüfung der gemeldeten Anlagenschutzbereiche
  • Prüfung von Bauanträgen gem. § 18a LuftVG für Bauvorhaben innerhalb von Anlagenschutzbereichen
  • Entscheidung, ob durch ein Bauwerk Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können
  • Stellungnahmen gem. §18a LuftVG bei Beteiligungsverfahren als Träger öffentlicher Belange

Das Verwaltungsverfahren nach § 18a LuftVG

Das Verwaltungsverfahren und der damit verbundene Prüfungsprozess starten bei der Behörde, die die Genehmigung zur Errichtung des Bauwerks gegenüber dem Antragsteller erteilt. Diese prüft zuerst, ob eine luftverkehrsrechtliche Zustimmung einzuholen ist. In diesem Fall reicht sie den Bauantrag an die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes weiter. Diese prüft wiederum, ob das Bauwerk im Anlagenschutzbereich einer zivilen Flugsicherungseinrichtung liegt. Ist eine Flugsicherungseinrichtung betroffen, leitet die Landesluftfahrtbehörde den Antrag an das BAF weiter.

Nach § 18a LuftVG entscheidet das BAF im weiteren Prüfungsprozess. Für die Entscheidung holt das BAF bei der Flugsicherungsorganisation, welche die Einrichtung betreibt, eine gutachtliche Stellungnahme ein. Die betroffene Flugsicherungsorganisation prüft dazu, ob im konkreten Fall Störungen zu erwarten sind. Dabei ist maßgeblich, ob die jeweiligen Anlagentoleranzen eingehalten oder überschritten werden. Das Ergebnis der Prüfung ist in der gutachtlichen Stellungnahme zusammengefasst und legt dar, ob durch die Errichtung des Bauwerks Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können.

Das BAF prüft diese gutachtliche Stellungnahme und erstellt eine Entscheidung, ob das Bauwerks errichtet, nicht errichtet oder mit Auflagen errichtet werden darf. Die Entscheidung des BAF ist immer eine Einzelfallprüfung. Das BAF teilt seine Entscheidung dann der für die Genehmigung des Bauwerks zuständigen Behörde oder - falls es einer Genehmigung nicht bedarf - dem Bauherrn mit.

WMS Dienst

Nachstehend finden Sie den Link zu unserem WMS Dienst, welcher in ein GIS System eingebunden werden kann. Der WMS Dienst stellt die zivilen Anlagenschutzbereiche von Flugsicherungseinrichtungen dar. Der Link ist nicht anklickbar, sondern wird in die GIS-Anwendung kopiert.

https://anlagenschutz.baf.bund.de/wss/service/ags-relay/baf/guest/arcgis/services/szviewer_full/MapServer/WMSServer

Kontakt und weitere Informationen

Den Anlagenschutz des BAF erreichen Sie unter der E-Mail-Adresse anlschutz@baf.bund.de

Weitere Informationen finden Sie in den folgenden Dokumenten

DFS reduziert die Anlagenschutzbereiche - Schwerpunktthema: Anlagenschutz

Nach Untersuchungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) reduziert die Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) die Anlagenschutzbereiche ihrer Doppler-Drehfunkfeuer (DVOR). Mehr: DFS reduziert die Anlagenschutzbereiche …