BAF

Ausrüstung mit 8,33 kHz-fähigen Funkgeräten

Klarstellung zur aktuellen Rechtslage

Seit dem 01.01.2018 dürfen Flüge nur durchgeführt werden, wenn alle für den Betrieb vorgeschriebenen Funkgeräte im Kanalraster von 8,33 kHz betrieben werden können. Näheres regelt die Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge (FSAV). Danach muss bei Flügen nach Instrumentenflugregeln zwei und bei Flügen nach Sichtflugregeln ein UKW-(VHF-)Sende-/Empfangsgerät vorhanden sein. Details und Ausnahmen entnehmen Sie bitte dieser Verordnung. 

Zu beachten ist, dass die aktuell gültige Fassung der FSAV die Eignung der Funkgeräte für den Betrieb im Kanalraster von 8,33 kHz nur für den oberen Luftraum (oberhalb Flugfläche 245) fordert. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 Artikel 4 (5) fordert aber das alle Funkgeräte mit einem Kanalabstand von 8,33 kHz betreibbar sein müssen bzw. fordert auch Artikel 5 (4) das Flüge in einem Luftraum, in dem das Mitführen eines Funkgerätes vorgeschrieben ist, nur durchgeführt werden dürfen, wenn die Bordfunkausrüstung des betroffenen Luftfahrzeugs mit einem Kanalabstand von 8,33 kHz betrieben werden kann. Insofern gilt die Forderung für Fähigkeit zum Betrieb im Kanalraster von 8,33 kHz auch unterhalb der Flugfläche 245.

(Alt-)Geräte, die zusätzlich zur Pflichtausrüstung im Cockpit verbleiben, müssen nicht unbedingt im Kanalraster von 8,33 kHz betreibbar sein. Sie dürfen dann nur noch für Frequenzen verwendet werden, die ausdrücklich im Kanalraster von 25 kHz zugeteilt worden sind (z.B. die Notfrequenz von 121,5 MHz). Dies ergibt sich aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 Artikel 2 (5). Dabei sind unbedingt die Kanalbezeichnungen zu beachten.

Ebenfalls zu beachten ist, dass aus technischen Gründen nicht alle Frequenzen des Flugfunks in Deutschland auf das Kanalraster von 8,33 kHz umgestellt worden sind und dementsprechend weiterhin im Kanalraster von 25 kHz betrieben werden. Informationen finden Sie im Luftfahrthandbuch Deutschland.