BAF

Musterzulassung

Die Verordnung über Art, Umfang, Beschaffenheit, Zulassung, Kennzeichnung und Betrieb von Anlagen und Geräten für die Flugsicherung (FSMusterzulV) stellt die rechtliche Basis für den Bereich Musterzulassung dar. 

Sie bestimmt die Anforderungen für die Musterzulassung von Anlagen und Geräten für die Flugsicherung und legt das Verfahren der Musterzulassung fest. Zudem regelt sie die Kennzeichnung und Überwachung der Anlagen und Geräte.

Die Musterzulassung dient dazu Anlagen und Geräte, welche für Flugsicherungszwecke und Informationsaustausch zwischen Flugsicherungsorganisationen (Lotse) und Luftfahrzeug (Pilot) eingesetzt werden, vor der Inbetriebnahme auf sachgemäße Entwicklung und störungsfreien Betrieb hin zu überprüfen.

Der Geltungsbereich erstreckt sich derzeit auf Bodenfunkstellen (wie Sprechfunkgeräte), Flugnavigationsfunkstellen (wie ungerichtete Funkfeuer) und Ortungsfunkstellen (wie Radaranlagen). Unter Bodenfunkstellen versteht man ortsfeste oder mobile Funkstellen des mobilen Flugfunkdienstes. Flugnavigationsfunkstellen sind ortsfeste Funkstellen des Flugnavigationsdienstes zum Zweck des sicheren Führens von Luftfahrzeugen.

Aufgaben in der Musterzulassung

  • Durchführung von Musterzulassungsverfahren für Geräte oder Anlagen
  • Zulassungserteilungen für Baumuster und deren Beurkundungen
  • Überarbeitung der FSMusterzulV
  • Bearbeiten von Anfragen von Herstellern und Nutzern
  • Erarbeitung neuer Anforderungen und Überarbeitung bestehender Anforderungen an Anlagen und Geräten für die Flugsicherung gemäß § 4 FSMusterzulV. Die Veröffentlichung der Anforderungen erfolgt in den Nachrichten für Luftfahrer (NfL II)

Wichtige Bekanntmachungen des BAF

Wir stellen Ihnen hier wichtige Bekanntmachungen aus dem Sachgebiet Musterzulassung zusammen.