BAF

Durchflug in Gebieten mit Flugbeschränkungen (ED-R)

Nur mit erteilter Durchfluggenehmigung des BAF ist der Durchflug von Gebieten mit Flugbeschränkungen erlaubt. Antragsformulare zur Genehmigung für ED-R, ED-R 146 (Berlin) und zum Durchflug ED-R mittels UAS finden Sie auf dieser Seite.

Allgemeine Information

Nach § 17 Absatz 1 LuftVO legt das BMDV Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen (ED-R) fest. Sie dienen zum einen der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Sicherheit des Luftverkehrs. Sie dienen aber auch dem Schutz von Bodenanlagen. Zum anderen sind dies Gebiete, von denen Gefahren für die Luftfahrt ausgehen.

In der Regel fällt hierunter der Luftraum über kerntechnischen Anlagen oder militärischen Übungsplätzen. Weiterhin ist der Luftraum über der Wartburg sowie über dem Berliner Regierungsviertel als Gebiet mit Flugbeschränkungen klassifiziert. Soweit mit der Festlegung des Flugbeschränkungsgebietes nicht bereits die Voraussetzungen für einen Durchflug bestimmt sind, bedarf der Durchflug der vorherigen Genehmigung. Für die Erteilung dieser Durchfluggenehmigung ist das BAF zuständig. Ein Einflug in eine ED-R ohne vorherige Durchfluggenehmigung stellt nach § 62 LuftVG einen Straftatbestand dar.

Einen Überblick über die Flugbeschränkungsgebiete im deutschen Luftraum bieten die amtlichen Luftfahrtkarten oder das Luftfahrthandbuch Deutschland. Diese sind über den Handel online oder in gedruckter Form käuflich zu erwerben.

Hinweise zum Aufstieg und Flug mit einem UAS

Zum 1. Juli 2019 ist die neue europäische Durchführungsverordnung DVO (EU) Nr. 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrtsystemen (UAS) in Kraft getreten. Sie gilt seit dem 31. Dezember 2020 auch in Deutschland unmittelbar. Das nationale Recht ist mit dem Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 mit Datum vom 18. Juni 2021 angepasst worden.

Maßgeblich sind für Drohnennutzer im Wesentlichen die bereits genannte Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/947 sowie die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2019/945, welche die technischen Anforderungen sowie die Zuordnungskriterien für die nunmehr definierten Risikoklassen enthält. Auf nationaler Ebene sind die Regelungen für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugsystemen im Wesentlichen im Abschnitt 5 a (derzeit §§ 21 a – k) der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) verankert.

Jede/r Pilot/in oder Steuerer eines UAS hat sich eingehend mit der jeweils geltenden Rechtslage zu beschäftigen. Ansonsten läuft er/sie insbesondere Gefahr, während bzw. mit dem Aufstieg des UAS eine Ordnungswidrigkeit zu begehen. Allgemeine Informationen in diesem Zusammenhang können Sie auch der Webseite BMDV zu den EU-Regelungen für Drohnen entnehmen. Wir verweisen zudem (Informationen, Map Tool, Anträge und Behördendienste) auf die Digitale Plattform unbemannte Luftfahrt (dipul) des BMDV.

Darüber hinaus gehende Fragen zur Möglichkeit der Erteilung einer Aufstiegserlaubnis, beispielsweise weil die Abstandsregelungen gemäß § 21 h Abs. 3 LuftVO nicht eingehalten werden können, richten Sie bitte an die nach § 21 i LuftVO jeweils zuständige Landesbehörde.

Im Umfeld von Flugplätzen ist zu beachten, dass dort häufig in unterschiedlichen Höhen Lufträume von erheblichem Ausmaß festgelegt sind, in denen gegebenenfalls besondere Vorgaben gelten, vgl. hierzu beispielsweise NfL 2021-1-2248 betreffend den Aufstieg von Flugmodellen und UAS in den Kontrollzonen der internationalen Verkehrsflughäfen oder NfL-2023-1-2888_Flugmodelle_UASErteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben zur Durchführung von Flügen mit Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen innerhalb der Kontrollzonen der dort genannte sonstigen Flugplätze.

Unabhängig von den Vorschriften der §§ 21 a – d und 21 h und 21 i LuftVO (je nach Betroffenheit) kann der Aufstieg eines UAS in einem Gebiet mit Flugbeschränkungen (ED-R) gemäß § 62 LuftVG sogar eine Straftat darstellen, wenn die erforderliche Genehmigung nach §17 Absatz 2 LuftVO nicht vorliegt. Für deren Erteilung ist das BAF zuständig. Die Ermittlungen bei einem solchen Verstoß werden durch die zuständige Staatsanwaltschaft durchgeführt. Durchfluggenehmigungen nach § 17 Absatz 2 LuftVO ersetzen nicht die nach sonstigen Vorschriften (s.o.) erforderlichen Genehmigungen der jeweils zuständigen Landesbehörde oder umgekehrt.

Antragsverfahren für Durchfluggenehmigungen in Gebieten mit Flugbeschränkungen (ED-R)

Der Antrag soll folgende Angaben und Nachweise enthalten:

  • den Namen und die Adresse des Antragstellers
  • Ansprechpartner für Rückfragen (Telefon / E-Mail)
  • bei Antragstellung durch ein Unternehmen: Firmensitz und -namen
  • Daten zum Steuerer des UAS sowie Nachweis ausreichender Kompetenz des Steuerers gemäß aktueller Rechtslage
  • Auftraggeber und Zweck des Betriebs des UAS
  • Lageplan und Adresse des Aufstiegsortes und Flugraumes mit Angabe der Aufstiegsstelle
  • konkrete Angaben zur Häufigkeit und Dauer der jeweiligen Aufstiege
  • beabsichtigte Flughöhe (max. 120 m über Grund)
  • Nachweis einer ausreichenden und aktuellen Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden nach § 37 Absatz 1 und § 43 LuftVG
  • UAS-Typ und Nachweis des „Fail-Safe-Modus“ oder „Return-to-Home-Modus“ anhand eines Auszuges aus dem Betriebshandbuch

Zum Datenschutz finden Sie unsere datenschutzrechtlichen Hinweise nach § 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Hinweise zur Antragstellung

Anträge für eine Durchfluggenehmigung sind rechtzeitig an das BAF - Referat LFR - zu richten. Wir bitten um Verständnis, dass aufgrund von personellen Engpässen die Bearbeitung der Anträge nur verzögert erfolgen kann. Zudem ist die Einbeziehung weiterer Stellen (ED-R Nutzer, Sicherheitsbehörden, etc.) notwendig. Bitte beachten Sie daher einen zeitlichen Vorlauf von mindestens 6 Wochen für die Antragstellung (bei vollständiger Einreichung aller Antragsunterlagen). Dies gilt im übrigen für alle Anträge, unabhängig ob militärische oder zivile ED-R ´s betroffen sind.

Die Antragsformulare (ED-R, Antragsformular ED-R mittels UAS, Antragsformular ED-R 146 (Berlin)) sollten ausgefüllt sowie mit einer Unterschrift versendet werden

per E-Mail an das Funktionspostfach ed-r@baf.bund.de

oder

per Post an das

Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
Monzastraße 1
D - 63225 Langen

senden.

Bei der ausschließlich privaten Nutzung von unbemannten Luftfahrtsystemen für den Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung handelt es sich im Sinne des § 1 Abs. 2 Nummer 9 LuftVG um Flugmodelle. Auch für Flugmodelle besteht eine Genehmigungspflicht für Flüge in Gebieten mit Flugbeschränkungen (ED-R) gemäß § 17 Abs. 2 LuftVO. Bei der Antragstellung können in diesem Fall die Angaben mit gewerblichem Charakter weggelassen werden.

Haben Sie Fragen?

Bei Fragen zur Erteilung von Durchfluggenehmigungen in Gebieten mit Flugbeschränkungen (ED-R) und zum Antragsverfahren erreichen Sie uns bis auf Weiteres ausschließlich per E-Mail (ed-r@baf.bund.de).

Bitte beachten Sie - um eine schnellstmögliche Bearbeitung sicherzustellen - vor Frage- bzw. Antragstellung die vorab aufgeführten ausführlichen Informationen im Hinblick auf die Beantragung einer Genehmigung zum Durchflug in Gebieten mit Flugbeschränkungen (ED-R) sowie zu den rechtlichen Rahmenbedingungen.

Sobald wieder eine telefonische Beratung möglich ist, teilen wir Ihnen dies an dieser Stelle mit.

Eine ordnungsgemäße Bearbeitung der Anträge kann nur mit Angabe einer Telefonnummer für eventuelle Rückfragen erfolgen!

Grundlegende Vorgaben zum Aufstieg und Flug mit einem UAS

  1. der Flug eines UAS darf ausschließlich im direkten Sichtbereich des Steuerers erfolgen
  2. das UAS darf ein Maximalgewicht von 25 Kilogramm nicht übersteigen
  3. im Bereich der Kontrollzonen von Flugplätzen müssen die Vorgaben der NfL beachtet werden (siehe dazu die Webseite der DFS Deutschen Flugsicherung GmbH)
  4. Vorgaben der Landesluftfahrtbehörden sind unabhängig von der Durchfluggenehmigung für Gebiete mit Flugbeschränkungen (ED-R) weiterhin bindend

Unbemannte Luftfahrtsysteme ("Drohnen") im ED-R 146 (Berlin)

Im Bereich von drei nautischen Meilen (NM; 1 NM = 1,852 km) um den Reichstag wurde mittels Festlegung des Bundesverkehrsministeriums ein Flugbeschränkungsgebiet mit der Bezeichnung ED-R 146 errichtet.

Besonders strenge Anforderungen gelten für Aufstiege innerhalb der ersten nautischen Meile rund um das Reichstagsgebäude. Anfragen bezüglich einer Durchfluggenehmigung mit den dazugehörigen Informationen zum geplanten Aufstieg von UAS innerhalb dieser 1 NM-Zone sind daher zunächst formlos und schriftlich

an das BAF (Referat LFR, Sachgebiet Flugverfahren) zu richten.

Für Aufstiege in mehr als einer, aber weniger als drei NM Entfernung vom Reichstag, beachten Sie bitte die Allgemeinverfügung zur Erteilung von Durchfluggenehmigungen zur Durchführung von Flügen mit unbemannten Luftfahrtsystemen durch das Gebiet mit Flugbeschränkungen ED-R 146 (Berlin), veröffentlicht in den Nachrichten für Luftfahrer NfL 1-2128-20.

Sollten Sie die darin genannten Auflagen erfüllen, dann können Sie unter deren Einhaltung im Gebiet mit Flugbeschränkungen ED-R 146 (Berlin) mit einem UAS ohne Durchfluggenehmigung des BAF aufsteigen.

Die Allgemeinverfügung ersetzt jedoch nicht die ggf. für die Durchführung des Flugvorhabens erforderlichen weiteren Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen. Diese sind bei den hierfür zuständigen Behörden zu beantragen.

Telefonnummer Lagezentrum Polizei Berlin

Im Rahmen größerer Umstrukturierungsmaßnahmen bei der Polizei Berlin haben sich Anfang 2016 diverse Telefonnummern geändert. Davon betroffen ist auch das Lagezentrum (Dauerdienst). Die aktuelle Nummer (Stand: Januar 2016) lautet:

(030) 4664-707110

Der Inhaber einer Durchfluggenehmigung für das Flugbeschränkungsgebiet ED-R 146 (Berlin) ist verpflichtet, die zuständige  Polizeibehörde Berlin mindestens zwei Stunden vor dem geplanten Einflug über das Vorhaben in Kenntnis zu setzen. 

Das Gleiche gilt für Flüge mit dem UAS innerhalb der 2. und 3. Nautischen Meile um das Reichstagsgebäude, siehe hierzu NfL 1-2128-20.

Zusatzinformationen

Fragen zum Thema ED-R und dem Antragsverfahren oder zum Flug mit einer Drohne?

Hier finden Sie unsere Kontaktdaten

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Informationen des BMDV zu Drohnen (UAS)

Link zur Webseite des BMDV mit Informationen zur Nutzung von unbemannten Luftfahrtsystemen

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Gemeinsame Obere Landesluftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg

Informationen zur Nutzung des Luftraums mit Drohnen und Flugmodellen in Berlin

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