BAF

Festlegung von Flugverfahren

Flugverfahren sind festgelegte, standardisierte Regelungen für den Ablauf des Luftverkehrs innerhalb von Kontrollzonen, für An- und Abflüge zu und von Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle und für Streckenflüge nach Instrumentenflugregeln.

Flugverfahren werden in Form von Rechtsverordnungen durch das BAF erlassen und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist das Rechtsetzungsverfahren abgeschlossen. Das Inkrafttreten erfolgt regelmäßig zu einem bestimmten Termin, zu dem auch die internationalen Luftfahrtveröffentlichungen entsprechend aktualisiert werden.

Als konkrete Verhaltensanweisungen richten sie sich an den Luftfahrzeugführer. Sie sind von ihm zu beachten, sofern keine abweichende Flugverkehrskontrollfreigabe vorliegt. Flugverfahren sind als standardisierte und vorweggenommene Flugverkehrskontrollfreigaben zu sehen, die der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs dienen.

Rechtliche Grundlage für den Erlass der Flugverfahren als Rechtsverordnung sind § 32 Absatz 4 Nr. 8 und  Abs. 4c http://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/index.html in Verbindung mit § 33 Absatz 2 http://www.gesetze-im-internet.de/luftvo_2015/index.html sowie § 62 Absatz 2, 46 GGO .

Prozess der Festlegung 

Das Bild zeigt ein Dokument der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ICAO als Planungsgrundlage für die Festlegung von Flugverfahren ICAO Procedures for Air Navigation Services Planungsgrundlage der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ICAO für die Festlegung von Flugverfahren Quelle: ICAO

  1. Eingang von Planungen der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, die die Festlegung oder die Änderung eines Flugverfahrens zum Inhalt haben.
  2. Prüfung der vorgelegten Planungsunterlagen auf Vollständigkeit (Darstellung der flugsicherungsbetrieblichen Gründe und Belange, Alternativen, Abwägung der Lärmschutzbelange, Beteiligung und Beratungsergebnis der Fluglärmkommission).
  3. Sofern Belange der Flugverfahrensfestlegung betroffen sind: Teilnahme eines Vertreters des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung an den Sitzungen der Fluglärmkommissionen soweit erforderlich.
  4. Nachforderung von Unterlagen oder Erläuterungen bei der DFS im Bedarfsfall.
  5. Übersendung der Planungsunterlagen an das Umweltbundesamt (UBA ) zur Herstellung des Benehmens in den gesetzlich dafür vorgesehenen Fällen.
  6. Nach Eingang aller entscheidungserheblichen Unterlagen und Stellungnahmen erfolgen die abschließende Prüfung der Planung sowie die Nachvollziehung der Abwägung gegebenenfalls unter Würdigung der Stellungnahmen des UBA und der Fluglärmkommission.
  7. Entscheidung über Festsetzung des beantragten Flugverfahrens.
  8. Umsetzung der Planungen in einen rechtsförmlichen Verordnungsentwurf.
  9. Zuleitung des Verordnungsentwurfes zur Rechtsprüfung an das Bundesministerium der Justiz.
  10. Nach Erteilung des Rechtsprüfungsattestates Veröffentlichung der Rechtsverordnung im Bundesanzeiger; damit ist der rechtsförmliche Erlass der Rechtsverordnung erfolgt.

Temporäre Flugverfahrensfestlegungen

Das BAF ist für die Einvernehmenserteilung bei zeitlich befristeten Flugverfahrensfestlegungen zuständig. Zur Abwehr von kurzfristigen Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung kann im Einzelfall eine temporäre Flugverfahrensfestlegung auch durch die Flugsicherungsorganisation erfolgen. Solche Gefahren sind zum Beispiel Hindernisse im Luftverkehr (Baukräne) oder die temporäre wartungsbedingte Unbenutzbarkeit von Navigationsanlagen oder kurzfristige flugsicherungsbetriebliche Erfordernisse. 

Das BAF ist vor Festlegung dieser Ersatzverfahren einzubeziehen, da die Festlegung nur im Einvernehmen (also mit Zustimmung) des BAF erfolgen darf. Nach Erteilung des Einvernehmens wird das Ersatzverfahren durch die Flugsicherungsorganisation als Allgemeinverfügung für eine Höchstdauer von drei Monaten festgelegt. Sie wird der Öffentlichkeit als Nachrichten für die Luftfahrt in Form von NOTAMs bekanntgegeben.

Nach Ablauf der Höchstdauer ist gegebenenfalls eine Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO ) oder eine entsprechende Änderungsverordnung durch das BAF zu erlassen. Dies gilt, sofern die zunächst temporär festgelegten Änderungen der Flugverfahren dauerhaft erforderlich sind.

Zusatzinformationen

rbb-online Interview mit dem BAF - "Wie entsteht eine Flugroute?"

Interview von rbb-online mit Wolfgang Ruths, dem Leiter des Referats Luftraum, Flugverfahren und Recht (LFR) im Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung.

Mehr: rbb-online Interview mit dem BAF - "Wie entsteht eine Flugroute?" …

Flyer "Festlegung von Flugverfahren"

Informationsflyer DIN lang, deutsch

(Stand: August 2022)