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Flugsicherungsgebühren

Flugsicherungsgebühren dienen der Finanzierung der Kosten der Flugsicherungsorganisationen und deren Aufsicht.

Wie in den meisten Staaten dieser Erde wird das System der Flugsicherung in Deutschland grundsätzlich durch Gebühren finanziert. Dies bedeutet, dass sowohl die Kosten der Flugsicherungsorganisationen als auch die der Aufsichtsbehörden durch die Luftraumnutzer, d.h. im Wesentlichen durch die Fluggesellschaften, finanziert werden.

Für Deutschland bedeutet dies konkret, dass grundsätzlich zunächst die Kosten der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH und von MUAC für die Flugsicherung des oberen und unteren Luftraums aus Gebühren gedeckt werden. Darüber hinaus gilt die Gebührenfinanzierung für die Sicherung der An- und Abflüge sowohl an den internationalen Flughäfen (sog. § 27d LuftVG-Flughäfen), die auch von der DFS durchgeführt wird (Gebührenbereich 1), als auch an sämtlichen anderen Flugplätzen mit Flugsicherungsdiensten (Gebührenbereich 2), die von einer Vielzahl anderer Flugsicherungsorganisationen sichergestellt werden.

Neben der Flugsicherung im eigentlichen Sinne decken die Flugsicherungsgebühren auch die Kosten des Flugwetterdienstes, bereitgestellt in Deutschland durch den Deutschen Wetterdienst und die Kosten des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung sowie des entsprechenden Fachaufsichtsreferates LF17 im Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV).

Dabei folgt die Entscheidung, welche Kosten tatsächlich auf die Luftraumnutzer umgelegt werden können, in Bezug auf den Gebührenbereich Strecke und den 1. Gebührenbereich für An- und Abflüge europäischen Regelungen (insbesondere Durchführungsverordnung (EU) 2019/317). Für den 2. Gebührenbereich wurde mit der Flugsicherungsbeauftragungsverordnung (FSBV) eine nationale Grundlage geschaffen, die sich aber an die europäischen Regelungen anlehnt. Diese europäischen Regelungen beruhen ihrerseits auf den auf internationaler Ebene im Rahmen der ICAO (vgl. insb. Dok. 9082 und 9161) und EUROCONTROL erarbeiteten Prinzipien.

Im Rahmen einer Leistungsplanung werden die Flugsicherungsgebühren jeweils für einen Fünf-Jahres-Zeitraum vorgeplant und dann jeweils jährlich unter der Berücksichtigung von Anpassungen konkret für das kommende Jahr festgesetzt. Dies erfolgt für die Streckengebühren im Rahmen eines Beschlusses des Erweiterten Gebührenausschusses von EUROCONTROL (vgl. FS-Strecken-Kostenverordnung – FSStrKV) und für die An- und Abfluggebühren durch Rechtsverordnung des BMDV (vgl. FS-An- und Abflug-Kostenverordnung - FSAAKV).