BAF

Gericht bestätigt Leipziger Flugrouten

Nr. 06/2012

Ausgabejahr 2012
Datum 23.07.2012

Das Oberverwaltungsgericht Bautzen hat zwei gegen das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung gerichtete Klagen zu Abflugverfahren am Flughafen Leipzig/Halle abgewiesen und die der Flugroutenfestsetzung zu Grunde liegende Abwägungsentscheidung bestätigt.

Langen, 23.07.2012

Geklagt hatten zwei Bürgerinnen aus Halle-Büschdorf, die sich durch den Fluglärm auf zwei östlich von Halle verlaufenden Abflugstrecken in ihren Rechten verletzt sahen. Dem ist das Gericht nicht gefolgt.

In der Begründung seiner beiden Urteile vom 27. Juni 2012 (Aktenzeichen 1 C 13/08 und 1 C 14/08) lehnt sich das OVG Bautzen eng an die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an. Der Rechtsauffassung des BAF folgend stellt das Gericht klar, dass die Abgrenzung von unzumutbarer und zumutbarer Lärmbelästigung nach den im Fluglärmgesetz festgelegten Lärmgrenzwerten zu erfolgen hat. Die für den Flughafen Leipzig/Halle geltenden Werte werden nach den Feststellungen des Gerichts an den Wohnorten der Klägerinnen nicht überschritten. In einer solchen Situation habe das BAF bei der Prüfung von Alternativen und der endgültigen Festsetzung der Flugrouten einen weiten Gestaltungs- und Ermessensspielraum. Die festgelegten Abflugverfahren hielten diesen Spielraum ein.

Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) ist die Aufsichtsbehörde über die in Deutschland tätigen zivilen Flugsicherungsorganisationen.
Als Bundesoberbehörde im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erfüllt sie Aufgaben nach deutschen Recht und Aufgaben nach Verordnungen der Europäischen Union zur Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums.


Ansprechpartnerin
Kerstin Weber
Stabsstelle Presse und Öffentlichkeitsarbeit