BAF

Keine Umweltverträglichkeitsprüfung für Flugverfahren

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg weist Klage gegen Müggelseeroute und Wannseeroute ab

Ausgabejahr 2013
Datum 14.06.2013

Das Gericht ist in seiner heutigen Entscheidung der Rechtsauffassung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (BAF) gefolgt. Beide Klagen gegen die vom BAF im Januar 2012 festgelegten Flugverfahren über den Müggelsee und den Wannsee sind vom OVG Berlin-Brandenburg abgewiesen worden. Geklagt hatten zwei Umweltverbände sowie mehrere Privatpersonen. Die Revision wurde zugelassen.

Nr. 05/2013

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass für die Festlegung von Flugverfahren entgegen der Ansicht der Kläger keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Eventuellen Defiziten der UVP in der Planfeststellung steht die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses entgegen, soweit nicht durch Abweichungen der festgesetzten Flugverfahren von der Grobplanung unlösbare Konflikte aufgeworfen werden. Dies sei aber weder bei der Müggelseeroute noch bei der Wannseeroute der Fall. Auch die Abwägung der Lärmbetroffenheiten und die Prüfung alternativer "Flugrouten" durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung wurden vom Gericht bestätigt.

Das BAF legte in der mündlichen Verhandlung dem Gericht dar, dass eine UVP bei der Festlegung von Flugverfahren nach deutschem Recht nicht vorgesehen ist. Sie erfolgt originär und umfassend durch die Planfeststellungsbehörde. Zudem hat das BAF den Planfeststellungsbeschluss als grundsätzlich fehlerfrei zustande gekommen und rechtmäßig anzusehen.

Zentral für die Entscheidung des BAF waren Fragen des Lärmschutzes.

„Wir freuen uns über die Entscheidung des OVG. Das Fluglärmschutzgesetz verpflichtet uns dazu, die Menschen vor unzumutbarem Fluglärm zu schützen. Das haben wir mit der Müggelseeroute getan, Sie entlastet die bereits jetzt schon von Anflügen stark betroffenen Orte Müggelheim und Erkner. Bei dem Flugverfahren über den Müggelsee sind zwar mehr Menschen von Fluglärm betroffen, aber deutlich unterhalb der Zumutbarkeitsgrenze. Die Anzahl der Menschen, die unzumutbaren Fluglärm  in hohen Dezibelbereichen aushalten müssen, wird aber deutlich vermindert.“ so der Direktor des BAF, Prof. Nikolaus Herrmann nach der Urteilsverkündung.

Die UVP in der Planfeststellung orientierte sich seinerzeit an der von der Deutschen Flugsicherung (DFS) vorgelegten Grobplanung. Diese sah ein Geradeausflug bei den Abflügen vor. Die DFS hat im September 2010 in der Fluglärmkommission jedoch eine andere Planung vorgelegt. Sie beruht darauf, dass die Vorgaben der internationalen Zivilluftfahrtorganisation ICAO für den im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen unabhängigen Betrieb der Nord- und Südbahn eine Divergenz von 15 Grad zwischen den Abflugverfahren der beiden Startbahnen verlangen.

Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ist die nationale Aufsichtsbehörde über zivile Flugsicherungsorganisationen in Deutschland. Sie ist dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) unterstellt und hat ihren Sitz in Langen (Hessen). Grundlage der Aufsichtsfunktion sind Verordnungen der Europäischen Union zum Einheitlichen Europäischen Luftraum (Single European Sky).

Ansprechpartnerin:

Kerstin Weber, Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

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