BAF

Leipzig soll über Südumfliegung entscheiden

Ausgabejahr 2014
Datum 05.02.2014

Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung hat seine Begründung beim Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingereicht. Damit soll eine Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht erreicht werden.

Nr. 01/2014

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hatte im September 2013 die sog. Südumfliegung am Flughafen Frankfurt für rechtswidrig erklärt und keine Revision zugelassen. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) hat dagegen Beschwerde eingelegt und diese mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften und von Bundesrecht begründet.
Das BAF hält eine Klärung von Rechtsfragen im Rahmen einer Revision für notwendig. Es rügt unter anderem, dass bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde, ob die planfestgestellte Kapazität eines Flughafens bereits vorzeitig durch eine entsprechende Flugverfahrensplanung gewährleistet werden muss. Weiter können aus Sicht des BAF Lärmbetroffene nicht geltend machen, dass sie in ihren Rechten verletzt werden, weil ein Flugverfahren vorübergehend nur eine geringere Kapazität bewältigen kann als angenommen. Dies gilt vor allem, weil sich die gewählte Route als die lärmgünstigste erwiesen hat.
Letzteres hatte der VGH in seiner schriftlichen Urteilsbegründung bestätigt und auch im Wesentlichen die Abwägung des BAF nicht beanstandet. Er schreibt damit die bisherige Rechtsprechung in Bezug auf die Anforderungen an die Abwägung der Lärmbetroffenheiten fort. Die Südumfliegung wurde auch von der Fluglärmkommission als die Route empfohlen, die die Betroffenen am wenigsten mit Lärm belastet.
Allein die Feststellung, dass trotz Einrichtung einer Funknavigationsanlage bei Nauheim kein parallel unabhängiger Betrieb der Bahnen möglich ist, führte zu dem Urteil. Denn durch die Abhängigkeit sei die in der Planfeststellung geforderte Kapazität nicht zu erreichen. Das BAF hätte dies prüfen und erkennen müssen. Es fehle damit der Grund, die Kläger mit Lärm zu belasten.
Der VGH Kassel muss nun die Zulassung der Revision erneut prüfen. Hilft er der Beschwerde nicht ab, muss das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entscheiden. Bis zu einem rechtskräftigen Urteil wird die Südumfliegung weiterhin genutzt.
Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ist die nationale Aufsichtsbehörde über zivile Flugsicherungsorganisationen in Deutschland. Sie ist dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) unterstellt und hat ihren Sitz in Langen (Hessen). Grundlage der Aufsichtsfunktion sind Verordnungen der Europäischen Union zum Einheitlichen Europäischen Luftraum (Single European Sky).

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Kerstin Weber
Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
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