BAF

Windkraftanlagen in Ganderkesee dürfen vorerst nicht errichtet werden

Ausgabejahr 2015
Datum 25.02.2015

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht entscheidet, dass vor der Errichtung von Windkraftanlagen das Ergebnis des Gerichtsverfahrens abgewartet werden muss. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ist befugt, eine rechtswidrig erteilte Genehmigung der Immissionsschutzbehörde anzufechten.

Nr. 1/2015

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat am 22.01.2015 den Beschwerden des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (BAF) und der DFS Deutschen Flugsicherung GmbH gegen drei Beschlüsse des Verwaltungsgerichts (VG) Oldenburg stattgegeben. Der Landkreis Wesermarsch hatte die Errichtung von mehreren Windkraftanlagen (WKA) genehmigt, obwohl das  BAF entschieden hatte, dass diese die Flugsicherungseinrichtung DVOR Bremen stören können. Die geplanten WKA befinden sich im Abstand von etwa 11 bis 15 km zur Flugsicherungseinrichtung DVOR Bremen. In ihrer gutachtlichen Stellungnahme prognostizierte die DFS eine mögliche Störung der DVOR Bremen. Das VG Oldenburg hatte die gegen den Sofortvollzug gerichteten Anträge zunächst abgewiesen.

In seiner schriftlichen Begründung führt das OVG Lüneburg aus, dass nach § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) das BAF aufgrund einer gutachtlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation entscheidet, ob durch die Errichtung von Bauwerken Flugsicherungseinrichtungen gestört werden. Der Gesetzgeber hat diese Entscheidungskompetenz dem BAF alleine aufgetragen. Sie ist verbindlich und unmittelbar auch von der Immissionsschutzbehörde zu beachten. Ein Bescheid der Immissionsschutzbehörde, der diese Bindungswirkung missachtet, ist damit rechtswidrig.

Das Gericht führt weiter aus, dass die der Entscheidung des BAF zugrundeliegende Methode der Störungsberechnung nach derzeitigem Erkenntnisstand gerichtlich nicht zu beanstanden sei. Dass die Analysemethode kritisch bewertet wird, führt noch nicht zu einer anderen Betrachtung. Die Wissenschaft erweist sich in Fragen, die die Möglichkeiten und Methoden betreffen, um durch WKA zu erwartende Fehlerbeiträge und deren Summierung zu ermitteln, noch nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber. Allgemein anerkannte Standards und Beurteilungsmaßstäbe wurden bisher noch nicht entwickelt. So fehlt es den Gerichten an der auf besserer Erkenntnis beruhenden Befugnis, die fachliche Einschätzung der dafür zuständigen Stellen als falsch und nicht rechtens zu beanstanden.

Die Hauptsacheverfahren sind derzeit noch beim VG Oldenburg anhängig.

OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.01.2015, 12 ME 132/14

OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.01.2015, 12 ME 39/14

OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.01.2015, 12 ME 130/14

Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ist die nationale Aufsichtsbehörde über zivile Flugsicherungsorganisationen in Deutschland. Sie ist dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) unterstellt und hat ihren Sitz in Langen (Hessen). Grundlage der Aufsichtsfunktion sind Verordnungen der Europäischen Union zum Einheitlichen Europäischen Luftraum (Single European Sky).

Ansprechpartnerin:
Kerstin Weber
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