BAF

8,33 kHz in Europa - Die Uhr tickt im aeronautischen Sprechfunk

Ausgabejahr 2016
Datum 11.10.2016

Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) empfiehlt allen Frequenznutzern, die Umstellung der Frequenzzuteilungen auf den neuen Kanalabstand 8,33 kHz frühzeitig zu beantragen.

Nr. 02 vom 11.10.2016

Die Umstellung des Kanalrasters im VHF Flugfunk (117,975-137 MHz) von 25 kHz auf 8,33 kHz gilt europaweit. Sie ist für alle Mitgliedsstaaten verbindlich durch die europäische Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 geregelt (NfL 1-442-15).

Die heiße Phase für die Antragstellung hat bereits begonnen

Die heiße Phase im aeronautischen Sprechfunk hat bereits jetzt begonnen. Gem. Art. 4 (5) der Durchführungsverordnung müssen bis zum 31.12.2017 die Sprechfunkgeräte aller Bodenfunkstellen (NfL 2-151-15) und Luftfahrzeuge umgerüstet werden. Das BAF rät daher dringend dazu, die Umrüstung möglichst früh vorzunehmen. Damit können Lieferengpässe oder organisatorische Zeitverzögerungen vermieden werden.

Zusätzlich zur Umrüstung müssen die Inhaber von Frequenzzuteilungen bis zum 31.12.2018 nach Artikel 6 (10) der Durchführungsverordnung einen Antrag auf Änderung bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) stellen (NfL 1-442-15). Die entsprechenden Anträge für Luft- und Bodenfunkstellen stehen auf der Homepage der BNetzA unter www.bundesnetzagentur.de (Telekommunikation > Unternehmen/Institutionen > Frequenzen > Spezielle Anwendungen > Flugfunk) zum Download zur Verfügung. Bislang hat nur ein geringer Teil der betroffenen Frequenznutzer eine Frequenzumstellung beantragt.

Weitere Informationen sind in Kürze auch auf der Webseite des BAF unter www.baf.bund.de eingestellt.

Relevante Bezugsdokumente für die Umstellung

Für die Umstellung sind folgende Dokumente maßgeblich:

  • Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission (EU) Nr. 1079/2012 (siehe Amtsblatt der Europäischen Union vom 16.11.2012)
  • Nachrichten für Luftfahrer (NfL) 1-442-15 vom 28.04.2015 - Änderung des Sprachkanalabstandes von 25 kHz auf 8,33 kHz entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 1079/2012
  • Nachrichten für Luftfahrer (NfL) 2-151-15 vom 27.05.2015 - Bekanntmachung über die in der Bundesrepublik Deutschland als Muster zugelassenen Funkgeräte für Bodenfunkstellen und Flugnavigationsfunkstellen (Peiler)
  • Luftverkehrsgesetz (LuftVG) § 30, Sonderregelung für die Bundeswehr, Bundespolizei, Polizei

Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ist die nationale Aufsichtsbehörde über zivile Flugsicherungsorganisationen in Deutschland. Sie ist dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) unterstellt und hat ihren Sitz in Langen (Hessen). Grundlage der Aufsichtsfunktion sind Verordnungen der Europäischen Union zum Einheitlichen Europäischen Luftraum (Single European Sky).

Ansprechpartnerin:
Kerstin Weber, Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Tel.: 06103 / 8043 145, presse@baf.bund.de