BAF

Verwaltungsgericht Oldenburg gibt Klagen des BAF gegen Genehmigungen in Ganderkesee-Lemwerder statt

Nach 5 Jahren ist die Entscheidung nun in der Hauptsache getroffen. Das VG Oldenburg hebt die Genehmigung der Windkraftanlagen im Windpark "Sanauer Helmer" in Ganderkesee-Lemwerder auf.

Ausgabejahr 2018
Datum 19.09.2018

Das VG Oldenburg hat durch Urteile vom 23.08.2018 zwei Klagen des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (BAF) und zwei Klagen der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) gegen Genehmigungen für Windkraftanlagen in Ganderkesee-Lemwerder stattgegeben. Der beklagte Landkreis Wesermarsch hat in den Jahren 2013 und 2014 Windparks genehmigt, obwohl das BAF auf der Grundlage von gutachtlichen Stellungnahmen der DFS entschieden hatte, dass die Windkraftanlagen die Flugsicherungseinrichtung DVOR Bremen stören können. Der Landkreis hat auf der Grundlage eines anderen Sachverständigengutachtens die Auffassung vertreten, die Flugsicherungseinrichtung könne nicht gestört werden. Er war zudem der Meinung, er sei nicht an die Entscheidung des BAF gebunden.

BAF und DFS haben daraufhin Widerspruch und Klage gegen die erteilten Genehmigungen erhoben. Da der Landkreis überdies die sofortige Vollziehung der Genehmigungen angeordnet hat, wurde auch hiergegen im Eilverfahren vorgegangen. Das VG Oldenburg hatte 2014 zunächst gegen das BAF und die DFS entschieden. Es war seinerzeit der Auffassung, dass die Genehmigungen wahrscheinlich rechtmäßig seien und der Landkreis nicht an die Entscheidung des BAF gebunden ist. Das BAF hat zur Klärung dieser Fragen das OVG Lüneburg angerufen. Das Gericht war gegenteiliger Auffassung zum VG Oldenburg und gab dem BAF und der DFS in den Eilverfahren recht. Mit den Beschlüssen im Eilverfahren verhinderte es, dass die Windkraftanlagen vor einer Entscheidung in der Hauptsache errichtet werden durften.

In der offiziellen Pressemitteilung des Gerichts heißt es unter anderen:

„Bei der vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung nach § 18a des Luftverkehrsgesetzes getroffenen Entscheidung handele es sich um eine verbindliche, abschließende Regelung. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung sei eine Fachbehörde, bei der gebündelte Fachkompetenz angesiedelt sei. Es entscheide als Bundesoberbehörde nach einheitlichen Maßstäben auf der Grundlage einer vertieften fachtechnischen Analyse darüber, ob durch zu errichtende Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen gestört werden könnten. Da die für die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlagen erteilten Genehmigungen unter Missachtung der entgegenstehenden Entscheidung des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung ergangen seien, seien sie bereits aus diesem Grund rechtswidrig und verletzten die Klägerinnen in ihren Rechten. Auf die Frage, ob die Prognoseeinschätzung des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlagen Flugsicherungseinrichtungen gestört werden könnten, inhaltlich zu beanstanden sei, komme es deshalb in diesen Verfahren nicht entscheidungserheblich an.“

(Quelle: VG Oldenburg)

Diese (Hauptsache-)Entscheidung ist nun durch das VG Oldenburg getroffen wurden. Die Berufung wurde nicht zugelassen, so dass gegen die Urteile zunächst die Zulassung der Berufung beantragt werden kann. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Pressekontakt:
Kerstin Weber
Telefon: 06103 / 8043-145
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Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) ist die nationale Aufsichtsbehörde über zivile Flugsicherungsorganisationen in Deutschland. Sie ist dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) unterstellt und hat ihren Sitz in Langen (Hessen). Grundlage der Aufsichtsfunktion sind Verordnungen der Europäischen Union zum Einheitlichen Europäischen Luftraum (Single European Sky).